390 GBl.
vom 20.
April 2010 Nr.
7
§ 1
Aufgaben des Heimbeirats
(1) Die Vertretung der Interessen der Bewohner erfolgt
durch einen Heimbeirat.
Die Mitglieder des Heimbeirats
üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
(2) Der Heimbeirat hat...
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390 GBl.
vom 20.
April 2010 Nr.
7
§ 1
Aufgaben des Heimbeirats
(1) Die Vertretung der Interessen der Bewohner erfolgt
durch einen Heimbeirat.
Die Mitglieder des Heimbeirats
üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
(2) Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
1.
Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem
Träger zu beantragen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen
Fällen mit dem Träger auf ihre Erle digung hinzuwirken,
3.
neuen Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung
einzuleben,
4.
bei Entscheidungen nach § 2 mitzuwirken,
5.
eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort
einen Bericht über seine Tätigkeit abzugeben (§ 10)
sowie
6.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten.
(3) Die Mitglieder des Heimbeirats dürfen bei der Erfüllung ihrer
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